Johann Saathoff zum Ende der Übergangsfrist für die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVo)

Je näher das Ende der Übergangsfrist für die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVo) am 25. Mai 2018 rückt, desto lauter wird die Diskussion darum. Auch die Abgeordneten der SPD-Bundestagsfraktion werden auf allen Kanälen auf die Auswirkungen der DSGVo auf die verschiedenen Branchen und Bereiche angesprochen. Jede Menge Verunsicherung herrscht wegen der jetzt umzusetzenden Regeln und Pflichten, die in Deutschland doch ganz überwiegend bisher schon bestanden haben.

Für Verbraucher legt die DSGVO fest, wie viele Daten über jeden Menschen erhoben, verarbeitet und kommerzialisiert werden dürfen. Sie stärkt die Position der Verbraucher und eröffnet diesen verschiedene Widerspruchs- und Löschmöglichkeiten.

Für Unternehmen, Vereine oder andere nicht-private oder kommerzielle Nutzer von Daten bedeutet die DSGVO aber teilweise neue Regelungen.

Ich möchte deshalb hier eine Einschätzung zu dem Thema geben:

Auch mit der Anwendbarkeit der DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 können (datenschutzrelevante) Fotografien, die nicht in Ausübung journalistischer Tätigkeit oder zu ausschließlich privaten und familiären Zwecken, sondern für künstlerische oder kommerzielle Zwecke entstehen, rechtmäßig angefertigt und verbreitet/veröffentlicht werden. Dabei wird in den meisten Fällen das Einholen einer Einwilligung nicht erforderlich sein.

Wir gehen davon aus und setzen uns dafür ein, dass auf die Verbreitung von solchen Fotografien weiterhin die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) Anwendung finden und dieses nicht aufgehoben wird.

Die Frage, ob ein Foto überhaupt gemacht oder gespeichert werden darf, ist keine unmittelbare Frage des KUG, sondern richtet sich auch jetzt schon nach allgemeinem Datenschutzrecht, soweit damit die Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, bzw. ist Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den betroffenen Grundrechten. Eine entsprechende Interessenabwägung ist für nicht-öffentliche Stellen eine nach DS-GVO weiterhin bestehende Möglichkeit

In Deutschland soll vor allem die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO, nach der die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (…) in Einklang bringen können, im Zuge eine Gesetzgebungsverfahrens ausgestaltet werden. Das sog. Datenschutzanpassungsgesetz wird momentan innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Wir gehen davon aus und setzen uns dafür ein, dass das KUG in seiner jetzigen Ausgestaltung erhalten bleibt und als nationale Ausgestaltung von Art. 85 Abs. 2 DS-GVO verstanden werden kann.

Bei (digitalen) Fotografien, die nicht in Ausübung journalistischer Tätigkeit oder zu ausschließlich privaten und familiären Zwecken, sondern aus künstlerischen oder kommerziellen Zwecken von einer größeren Anzahl an Menschen, insbesondere im öffentlichen Raum, angefertigt werden (Veranstaltungen, Fußballstadion, Sehenswürdigkeiten mit Passanten als „Beiwerk“), wird der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts nahezu immer eröffnet sein. Zumindest bei digitaler Fotografie wird man von automatisierter Datenverarbeitung auszugehen haben, damit ist der Anwendungsbereich eröffnet. Je mehr Personen, desto schwieriger wäre es natürlich, eine Einwilligung einzuholen oder den grundsätzlich nach DS-GVO vorgesehenen Informationspflichten nachzukommen.

Ist der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet, sind Bildaufnahmen (=Datenverarbeitung) grundsätzlich verboten, es sei denn sie können auf eine Einwilligung oder eben auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden.

Neben der Frage der Rechtsgrundlage stellt sich auch die Frage, ob die abgebildeten Personen nach den grundsätzlich in Art. 13 und 14 DS-GVO bestehenden Informationspflichten (umfangreich und gem. Art. 13 DS-GVO im Zeitpunkt der Erhebung) zu informieren sind. Dies wird gerade bei Bildern von Menschenansammlungen oder größeren Veranstaltungen überwiegend nicht der Fall sein. Hier wird überwiegend Art. 11 DS-GVO greifen. Gem. Art. 11 DS-GVO ist ein Verantwortlicher nicht verpflichtet zusätzliche Informationen einzuholen, aufzubewahren oder zu verarbeiten und Betroffene überhaupt erst zu identifizieren, falls für den jeweiligen Zweck die Identifizierung nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

Wie schon ausgeführt, gehen wir davon aus, dass bzgl. der Verbreitung/Veröffentlichung von datenschutzrelevanten Fotografien weiterhin die Regelungen des KUG – als nationale Ausgestaltung von Art. 85 Abs. 2 DS-GVO – Anwendung finden können und werden uns dafür einsetzen.

Allgemein betrachtet müssen sich die neuen Regelungen aber erst einspielen und sie werden sicher in den nächsten Jahren durch Rechtsprechung weiter konkretisiert werden.